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oegdi-news 07/11/2016
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Sehr geehrte ÖGDI-Mitglieder,
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Nachfolgend unser neuer ÖGDI-Newsletter mit Informationen aus der Welt der "Information & Dokumentation".

tekom-Jahrestagung 2016


8. bis 10. November 2016 in Stuttgart;
Premiuminhalte aus der Welt der Technischen Kommunikation;
Software und Dienstleistungen rund um die Erstellung, das Management und die Qualität strukturierter Informationsprodukte;
Details unter http://tagungen.tekom.de/start/

Jahrestagung des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

"Die Zukunft der Vergangenheit in der Gegenwart. Archive als Leuchtfeuer im Informationszeitalter"


9.-11. November 2016
am Wiener Stadt- und Landesarchiv, Guglgasse 14, 1110 Wien
Freier Eintritt zu allen Vorträgen!

Nähere Informationen und Kontakt:
Institut für Österreichische Geschichtsforschung
https://bioeg.hypotheses.org/category/veranstaltungen/jahrestagung-2016
Fragen an stefanie.gruber@univie.ac.at

DGI-Praxistage 2016:

Predictive Analytics – Blick in die Glaskugel oder glasklare Prognose?


10. - 11.11.2016, 9:00 - 16:00 Uhr
Gästehaus der Goethe-Universität Frankfurt, Frankfurt am Main;
Informationen unter http://dgi-info.de/events/dgi-praxistage-2016/

ÖGDI Exkursion zur ÖBB-Infrastruktur AG – Datenmanagement / Anlagendokumentation:

„Unternehmensdokumentation für Generationen“


15.11.2016, 16:30-18:00 Uhr
Wien 2., Nordbahnstraße 7
Anfahrt: U1, U2, Station Praterstern
Treffpunkt: 16:30 Uhr am Vorplatz zum Archivgebäude, Standort Ost

Noch 2 Plätze frei!
ANMELDUNG: http://doodle.com/poll/9kibwkg6nxxfx4pv

Call for Papers: 15th International Symposium of Information Science

„Everything changes, everything stays the same? Understanding Information Spaces“


March 13-15, 2017
Humboldt-University, Berlin
Further information on http://isi2017.ib.hu-berlin.de/cfp.html

Vormerken:

Kritisches Symposion zu BIG DATA


27./28.4.2017 an der Johannes Kepler Universität Linz

Von unseren Partnern:

Neu auf GenTeam

  1. Militär: Verlustlisten 1914-1919 Österreich
  2. Wien: Totenbeschauprotokolle
  3. Wien: IKG-Austritte 1915-1945
  4. Regional Österreich: Vulgonamen in Kärnten
Damit stehen bereits mehr als 15,4 Millionen Einträge für Ahnenforschung zur Verfügung.
Die genealogische Datenbank finden Sie unter www.GenTeam.eu .

Stellenausschreibung:

Mitarbeiter technische Dokumentation


u.a. für die Erstellung von Anlagendokumentationen und Begleitung der Abnahmeverfahren;

Details unter
http://www.stepstone.at/stellenangebote--MitarbeiterIn-technische-Dokumentation-Zentrum-von-Wien-Trenkwalder-Personaldienste-GmbH--358600-inline.html?cid=JaJob-ja-creation-page-09-2013_os_3_0_offertitle&jacid=343628-09-2013&nctid=20161107&bl=m

Lesetipp:

"The Non-trivial Effects of Trivial Errors in Scientific Communication and Evaluation."


von Terje Tüür–Fröhlich (2016), Preface: Volker Gadenne.
Schriften zur Informationswissenschaft; Bd. 69. Glückstadt/D: vwh. ISBN-10: 3864881048; ISBN-13: 978-3864881046
 
Review der Autorin:
“Thomson Reuters’ citation indexes i.e. SCI, SSCI and AHCI are said to be “authoritative”. Due to the huge influence of these databases on global academic evaluation of productivity and impact, Terje Tüür-Fröhlich decided to conduct case studies on the data quality of Social Sciences Citation Index (SSCI) records. Tüür-Fröhlich investigated articles from social science and law.

The main findings:
SSCI records contain tremendous amounts of “trivial errors”, not only misspellings and typos as previously mentioned in bibliometrics and scientometrics literature. But Tüür-Fröhlich's research documented fatal errors which have not been mentioned in the scientometrics literature yet at all. Tüür-Fröhlich found more than 80 fatal mutations and mutilations of Pierre Bourdieu (e.g. “Atkinson” or “Pierre, B. and “Pierri, B.”). SSCI even generated zombie references (phantom authors and works) by data fields’ confusion – a deadly sin for a database producer - as fragments of Patent Laws were indexed as fictional author surnames/initials. Additionally, horrific OCR-errors (e.g. “nuxure” instead of “Nature” as journal title) were identified. Tüür-Fröhlich's extensive quantitative case study of an article of the Harvard Law Review resulted in a devastating finding: only 1% of all correct references from the original article were indexed by SSCI without any mistake or error.

Many scientific communication experts and database providers believe that errors in databanks are of less importance: There are many errors, yes – but they would counterbalance each other, errors would not result in citation losses and would not bear any effect on retrieval and evaluation outcomes.
Terje Tüür-Fröhlich claims the contrary: errors and inconsistencies are not evenly distributed but linked with language biases and publication cultures.”

Table of content:
http://www.vwh-verlag.de/vwh/wp-content/uploads/2016/08/titelei_tuur-frohlich.pdf

Term of the Month:

URHEBER


Als Urheber gilt jene Person, die ein Werk geschaffen hat. Ihre ideellen und materiellen Interessen an dem Werk werden durch das Urheberrecht (neben dem Marken-, Muster und Patentrecht) geschützt.

Werke im Sinne des Urheberechtsgesetzes sind "eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst." Als "Werke der Literatur" sind alle Werke zu verstehen, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist, also u.a. auch bestimmte Computerprogramme und Datenbanken. Handelt es sich dabei um keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen, so können sie doch durch das Leistungsschutzrecht vor Verwertung durch andere geschützt sein.

"Schöpfungen" sind konkrete Umsetzungen von Ideen. "Geistig" ist der intellektuelle Teil der Schöpfung im Gegensatz zum materiellen Teil. Und mit "eigentümlich" wird eine gewisse Originalität, Individualität oder Einzigartigkeit der Schöpfung verstanden.

Jedes "Werk" ist ab seiner "Schöpfung" kraft seiner Natur urheberrechtlich geschützt. Dazu bedarf es weder einer Behörde oder Verwertungsgesellschaft, noch des Copyright-Zeichens ©. Ist der Urheber unbekannt, spricht man von einem verwaisten Werk.

Vom Urheberrecht zu unterscheiden sind die Verwertungsrechte. Sie berechtigen den Urheber, sein Werk zu verwerten und können auf andere Personen übertragen werden, ohne dabei das Urheberrecht zu verlieren. "Vervielfältigung zum privaten Gebrauch" ist immer erlaubt, sofern keine kommerziellen Zwecke damit verfolgt werden. Damit soll der allgemeine Zugang zu Kulturgütern nicht unnötig behindert werden.Fällt darunter aber auch die Anfertigung von Kopien für die private Nutzung durch Dritte, wie es beim Dokumentenlieferdienst einer Bibliothek (Document Delivery) der Fall ist?  Die Schweizer Rechtsprechung sagte ja, solange stets nur unvollständige Kopien von sogenannten Werkexemplaren (z.B. einzelne Artikel aus einer Zeitschrift) und nur im Auftrag individueller Nutzer für dessen Eigengebrauch angefertigt werden.

Nutzungsrechte an Informationen stehen immer öfter deren Weitergabe entgegen. Unternehmen dürfen nicht ohne weiteres gekaufte oder abonnierte Informationen selbst unternehmensintern weiterleiten oder digital zur Verfügung stellen. Abhilfe schafft nur eine Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber. Das sind in der Regel Agenturen oder Verlage.

Viele Verlage bieten mittlerweile eigene Onlineplattformen oder kostenfreie Online-Zeitungen an, die immer häufiger über Werbung finanziert werden bzw. umgekehrt als Klick-Baits für die Werbebotschaften dienen. Dies führt dahin, dass sie Inhalte für jene Leser blockieren, die mittels "AdBlocker" Werbung auf Webseiten blockieren oder sich weigern, ihre User-Daten zu übermitteln.

Eine zu strikte Auslegung des Leistungsschutzrechts durch Verlage kann jedoch potentielle Leser, Agenturen oder Nachrichtenaggregationsplattformen abschrecken und damit kontraproduktiv wirken. Dann nehmen die Klick-Raten auf den Verlagsseiten ab und mit ihnen einmal mehr die Werbeeinnahmen.

Durch digitale Technologien verschwimmen die Grenzen zwischen Original und Kopien. In der digitalen Produktion entstehen die Kosten praktisch nur für ein Exemplar. Die Grenzkosten für jedes weitere Exemplar tendieren gegen null. Die Auflagenstärke wird bei digitalen Online-Produkten  durch die Anzahl der Klicks und Verlinkungen ersetzt. Aber wie können diese an den Nutzer verrechnet werden?

Relativ neu (für den Gesetzgeber) ist das Teilen von fremden Inhalten auf Social Media Plattformen, die daraus indirekt Kapital schlagen, indem sie dort Werbung gegen Bezahlung plazieren. Zeitungsverlage finden dann ihre Inhalte gratis in sozialen Netzen wieder oder auf Websites, die News sammeln und anbieten. Inhaltserkennungstechnologien, die automatisch erkennen, ob es sich bei hochgeladenen Nutzerinhalten (User-generated Content) um Urheberrechtsverletzungen handelt, können sich bislang nur große Betreiber leisten. Wie können also in der digitalen Wirtschaft Werke im Sinne des Urheberechtsgesetzes geschützt werden, ohne die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle zu behindern?

"Entgegen seinem Namen schützt das Urheberrecht primär Rechteverwerter (z.B. Verlage), jedoch Urheber oft nur unzureichend. Durch Buy-out-Verträge übertragen Urheber häufig sämtliche Rechte an Rechteverwerter, ohne an den erwirtschafteten Gewinnen angemessen zu partizipieren." (Lukas Feiler in derStandard.at vom 19. Oktober 2016)

"In der EU und angelsächsischen Ländern wird das Urheberrecht vielfach nur noch als Werkzeug zum Bestrafen angesehen und nicht mehr als Mittel, um kreative Leistungen anzuerkennen." (Stephan Holländer in ARBIDO 2 vom 11. August 2015).

Die "Festplattenabgabe" (Speichermedienvergütung) an Verwertungsgesellschaften auf den bloßen Verdacht hin, man könnte geschützte Werke darauf kopieren, zeigt, wie weit das Recht von den Urhebern entfernt ist. Kopierschutz auf digitale Medien (Digital Rights Management, DRM) konnte zumindest von der Musikindustrie nicht durchgesetzt werden.

Die Verlage zahlen Unsummen nicht an ihre Autoren, sondern an ihre Verwertungsgesellschaften, die sich für ihre Klagen teure Rechtsanwälte nehmen - meist jedoch vergeblich. Dabei geht es nicht nur um den Schutz journalistischer Inhalte, sondern vor allem um das lukrative Geschäft mit Werbeeinnahmen, die umso weniger sprudeln, je weniger die Zielgruppen angelockt werden können. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn Nachrichtenartikel über mehrere Kanäle verfügbar werden. Das soll nun mit Unterstützung der EU-Kommission eingeschränkt werden.

Die EU-Kommission arbeitet an einem neuen europäischen Leistungsschutzrecht für Verlage. Ein solches könnte zur Folge haben, dass Dienste wie Google News nicht mehr auf Inhalte der Verlage verlinken und diese in kleinen Ausschnitten zeigen dürfen. Dabei wird unterschätzt, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Klicks auf Verlagsseiten durch ebendiese Online-Medien (die künftig für Verlinkungen bezahlen sollen) vermittelt wird.

Informationen müssen fließen. Sonst erstarren sie zu einem Datenfriedhof. Das liegt weder im Interesse der Urheber, noch der Nutzer, kann aber von kommerziellen Informationsvermittlern gewollt werden, die durch künstliche Verknappung, gedeckt durch überkommene Schutzrechte, den Preis in die Höhe treiben.

Mit verschärftem Urheberrecht wird einerseits der Missbrauch fremder Leistungen eingeschränkt, zugleich aber auch die weitere Verbreitung der eigenen Leistungen und letztlich die Kommunikationsfreiheit im Netz behindert. Schärfere Gesetze, wie von der EU-Kommission und den Lobbies zum Schutz von Qualitätsjournalismus geplant, erhöhen jedenfalls die Markteintrittsschwelle für neue Anbieter und stärken die großen Player. Alternative Lösungen könnten sich mit "Creative Commons" bieten, die die Nutzungsrechte individuell regeln. In der Wissenschaft werden mit "Open Access" Modelle getestet, die den kostenlosen Zugang zu wissenschaftlichen digitalen Ressourcen gewährleisten sollen.

Der Urheberrechtsschutz endet im allgemeinen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder des letzten Miturhebers. Das Urheberrecht ist vererbbar.
Für unsere Sammlung wichtiger Fachtermini suchen wir noch Begriffe zu P. Vorschläge senden Sie bitte an die Redaktion.

Redaktionsschluss für die nächsten oegdi-news ist am 5. Dezember 2016. Beiträge sind immer gerne willkommen!

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Huemer
oegdi-news-Redaktion
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