Diese Fassung der ÖGDI-Statuten wurde in der Generalversammlung vom 23. September 2003 beschlossen und in der Generalversammlung vom 27. April 2004 novelliert. Die Fassung ist in der alten Rechtschreibung geschrieben. Alle in der Satzung genannten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Dokumentation und Information" (abgekürzt: ÖGDI).
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn, sondern ausschließlich auf gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Dokumentation und Information in Theorie und Praxis und die Vertretung der Berufsinteressen aller im Bereich Information & Dokumentation (IuD) Tätigen. Dies umfaßt folgende Aufgaben:
- Förderung der Forschung in der Informationswissenschaft und der Entwicklung von Methoden und technischen Hilfsmitteln für die Informationspraxis
- Beobachtung der Tendenzen auf allen Gebieten von Information und Dokumentation, vor allem in Forschung, Lehre und Praxis
- Erarbeitung von Grundlagen und Arbeitsmethoden auf allen Gebieten der Informationswissenschaft und -praxis
- Weiterentwicklung von Terminologie und Normen in der Informationswissenschaft und -praxis
- Verfolgung von Anwendungsmöglichkeiten neuer Technologien einschließlich der damit verbundenen Rechtsfragen
- Aus- und Weiterbildung von Fachkräften
- Koordination von fachlichen Arbeitskreisen und Kooperation mit anderen Vereinigungen aus dem Informations- und Dokumentationsbereich
- Pflege des Erfahrungsaustauschs und der Zusammenarbeit mit den nationalen Informations- und Dokumentationseinrichtungen in Österreich
- Mitwirkung an der Lösung internationaler Informations- und Dokumentations-aufgaben
- Profilbildung, Lobbying, Networking, Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Vortragsveranstaltungen und Fachtagungen
- Kurse, Seminare, Workshops, Vorlesungen
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes und sonstige Publikationen
- Pflege einer Website
- besondere fachliche Arbeitsgemeinschaften (Fachausschüsse)
- Forschungsaufträge
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen, Kursen, Seminaren und Veröffentlichungen
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße (i.e. gemeinnützige) Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine andere Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen in irgendeiner Form begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern oder die mindestens zehn Jahre lang ordentliches Mitglied waren und dann aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. Für letztere entfällt der Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens Jahresende überweist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- Der Ausschluß ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Diesem steht innerhalb eines Monats die Beschwerde an das Schiedsgericht zu.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge jeweils zu Beginn des Kalenderjahres in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 14) und die Rechnungsprüfer (§ 16).
- Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen, das jedem Mitglied des Organs innerhalb angemessener Frist zuzuleiten ist. Einsprüche gegen eine Niederschrift haben unverzüglich zu erfolgen.
§ 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied nur für 1 weiteres Mitglied die Vertretung übernehmen.
Eine juristische Person oder Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person mit rechtsgültiger Vollmacht vertreten. Wenn sie zugleich persönliches Mitglied ist, erhält sie dadurch eine weitere Stimme.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
- Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Beschlußfassung über den Voranschlag
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes
- Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter. Der Obmann und sein erster Stellvertreter bilden gemeinsam mit dem Kassier den geschäftsführenden Vorstand (§ 13).
- Der Vorstand wird in der Generalversammlung durch Briefwahl gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung .
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Er hat die Möglichkeit, bis zu drei weitere Personen in den Vorstand zu berufen, wenn dies aus Gründen der fachlichen Zusammensetzung oder im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen geboten erscheint. Die Berufung erfolgt bis zur nächsten Vorstandswahl.
- Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
- Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Hauptamtliche Mitglieder des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand im Namen des Obmanns einberufen.
- Der Vorstand hält mindestens einmal im Jahr eine Sitzung ab. Er muß darüber hinaus einberufen werden, wenn dies mindestens zwei der Vorstandsmitglieder beantragen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein erster oder zweiter Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder informiert wurden und sich mindestens die Hälfte von ihnen mündlich oder schriftlich an der Beschlußfassung beteiligt.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) oder Rücktritt (Abs. 12).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung der Wahlordnung und der Geschäftsordnung
- Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Vorschlag zur Ehrenmitgliedschaft und Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste um die Vereinszwecke
- Einsetzung und Auflösung von Fachausschüssen und von Gremien zur Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben der Gesellschaft
- Planung der fachlichen Arbeit und der Jahrestagungen
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem ersten Stellvertreter und dem Kassier.
- Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit die Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt den Verein nach außen.
- Er erstellt den Jahresvoranschlag sowie den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluß.
- Er beruft die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung ein.
- Er bereitet die Generalversammlung vor.
- Er verwaltet das Vereinsvermögen.
- Er entscheidet über Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes endet einen Monat nach der Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
- Fällt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes für den Rest der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied nach § 11 Abs. 2 zu wählen.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Urkunden und Ausfertigungen wichtiger, insbesondere verpflichtender oder berechtigender Art bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
- Zur Fertigung der laufenden administrativen Geschäfte kann der geschäftsführende Vorstand eines seiner Mitglieder ermächtigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines Rechnungsprüfers.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr in Verzug ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 15 Fachausschüsse
- Der Vorstand kann zur Durchführung von Aufgaben des Vereins auf Antrag von Mitgliedern Fachausschüsse einsetzen. Er hat für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
- Jeder Fachausschuß stellt einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Mitglied des Vereins sein. Sie sind dem Vorstand berichtspflichtig und dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
- Zu den Arbeiten in diesen Fachausschüssen können die Vorsitzenden auch Nichtmitglieder heranziehen, wenn dies zweckdienlich erscheint.
- Ist der Vorstand der Auffassung, daß ein Fachausschuß seine Aufgaben gelöst hat oder in angemessener Zeit nicht erfüllen kann, so kann er dessen Auflösung nach Anhörung des Vorsitzenden beschließen.
§ 16 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.
§ 17 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, die mit diesem Tagesordnungspunkt einberufen wurde, und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - einen Abwickler zu berufen, der bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks das verbleibende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden hat.
Wahlordnung
§ 1
- Jedes ordentliche Mitglied verfügt über das aktive Wahlrecht für die Wahl des Obmannes und die Wahl der Rechnungsprüfer.
- Jedes ordentliche Mitglied, das seit mindestens 6 Monaten der ÖGDI angehört, verfügt auch über das passive Wahlrecht für die Wahl zum Obmann.
- Jedes ordentliche Mitglied, das keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehört, verfügt auch über das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rechnungsprüfer.
§ 2
Wahlvorschläge für den Obmann und die Rechnungsprüfer sind bis eine Woche vor der Wahl schriftlich in der Geschäftsstelle an den Vorstand einzubringen.
- Ein Wahlvorschlag für den Obmann hat den Namen des Kandidaten, sowie die Namen des vom Obmann-Kandidaten nominierten Vorstandsteams zu enthalten. Das Vorstandsteam umfaßt die Funktionen des Obmanns und seiner zwei Stellvertreter, des Kassiers und seines Stellvertreters, sowie des Schriftführers und seines Stellvertreters.
- Ein Wahlvorschlag für einen Rechnungsprüfer hat den Namen des Kandidaten zu enthalten.
§ 3
Gemäß §§ 11 und 16 der Satzung werden der Vorstand und die Rechnungsprüfer durch Briefwahl von der Generalversammlung gewählt. Auf den Stimmzetteln sind die Namen der Kandidaten für die Funktion des Obmannes und für die Funktion der Rechnungsprüfer aufzuführen.
§ 4
- Zum Obmann gewählt ist jener Kandidat mit den meisten Stimmen. Er bildet mit seinem Team den neuen Vorstand.
- Zu Rechnungsprüfern gewählt sind die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
§ 5
Der neugewählte Vorstand und die neugewählten Rechnungsprüfer treten ihre Funktionen mit Beginn des zweiten, auf die Wahl folgenden Monats an.